Ansicht im Browser
01/22

Aktuelle Themen - Info des Betriebsrats

Sehr geehrte Kolleg:innen!

 

Der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal möchte Sie wieder über aktuelle Themen informieren.

 

Gehaltsanpassung 2022

 

Ende 2021 gab es wieder die jährlichen KV-Verhandlungen zwischen dem Dachverband der Universitäten und der GÖD zur Anpassung der Gehälter der ca. 50.000 Angestellten der Universitäten. Wie für alle Gehaltsverhandlungen in Österreich gilt auch bei den Verhandlungen Dachverband-GÖD als Ausgang die Inflationsrate, die sich aus der Inflation des vierten Quartals 2020 und den ersten drei Quartalen des Jahres 2021 ergibt. Gemittelt über die genannten vier Quartale liegt diese bei 2,1% und damit auf Grund der nun merkbaren wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie weit unter der aktuellen und vermutlich auch unter der kommenden Inflationsrate der nächsten Monate. Im Gegensatz zu Verhandlungen zwischen Gewerkschaft und WKO/IV (z.B. Metaller, Handel etc.) besteht beim Dachverband/UNIKO (Universitäten-Konferenz) das Einstimmigkeitsprinzip, d.h. wenn auch nur eine der Universitäten gegen den ausverhandelten Abschluss stimmt, dann gibt es keinen Abschluss. Und im Gegensatz zur Universität Wien sind einige österreichische Universitäten am Ende ihrer finanziellen Möglichkeiten, was leider auch durch die veröffentlichen Jahresabschlüsse 2021 beweisbar ist. Dem gegenüber stehen die finanziellen Aufwendungen vieler Kolleg:innen zur Bewältigung der Einschränkungen in Forschung und Lehre durch die Pandemie, und vor allem auch die Tatsache, dass das Auslaufen von Verträgen nur in seltenen Fällen pandemiebedingt gehemmt wurde (so wurden die Arbeitsverhältnisse von fast 2.000 Kolleg:innen – ohne das halbjährliche Ende der Lektor:innen-Verträge gerechnet –  in Zeiten der Pandemie durch Fristablauf beendet). Ziel der Gewerkschaft ist jedes Jahr ein Abschluss gleich oder besser als der des öffentlichen Dienstes – ein hohes Ziel, da ja bei den Verhandlung des öffentlichen Dienstes (Beamt:innen, Vertragsbedienstete) ein Dienstgeber gegenübersitzt, der erfreulicher Weise ein sehr entspanntes Verhältnis zur Staatsverschuldung hat.

Was ist nun das Ergebnis? Aus dem Blickwinkel der Arbeitmehmer:innen-Vertretung ist das Ergebnis als schlecht zu bezeichnen, da  die Inflationsrate des vergangen Jahres nicht für alle Arbeitnehmer:innen abgegolten und der Abschluss des öffentlichen Dienstes unterschritten wird. Die Gehalterhöhung beträgt 2,93% verbunden mit einer Deckelung von 116€ – d.h. sofern 2,93% bezogen auf das aktuelle Gehalt einen Zuwachs von mehr als 116€ überschreitet, dann sind es trotzdem nur 116€. Daraus ergibt sich für alle Kolleg:innen in den Gehaltsstufen B1-Grundstufe (Prädocs ohne Vorerfahrung) bis B1/2 (Postdocs und Seniors) als ein Zuwachs von 2,93%, für alle anderen aber – also Professor:innen (A1) und auch Assozierte Professor:innen (A2) – ist die Erhöhung geringer als 2,93%. So wären es bei A1/3 (vermutlich die aktuell höchste Einstufung eines/einer Professor:in) 1,8%. Das nennt man dann im Sprachgebrauch der Gewerkschaften „soziale Staffelung“. Auf jeden Fall kommt es 2022 zu Reallohnverlusten, sofern die Inflation auf dem extrem hohen Stand bleibt. Das gilt auch für die Kolleg:innen, die noch öffentlich Bedienstete sind. Aber so ehrlich muss man sein, dass in dieser Gruppe der Reallohnverlust durch die Arbeitsplatzsicherheit wohl gemildert ist. Denn eines muss immer wieder betont werden: Nur 30% der Universitätsbediensteten (entfristete Angestellte und öffentliche Bedienstete) haben ein unbefristetes Dienstverhältnis.

Schuld an diesem Dilemma trägt natürlich letztendlich die Politik, welche die Universitäten weiterhin durch viel zu geringe Mittelzuweisungen in einer finanziell angespannten Situation belässt. Als Indiz dafür sollte auch gelten, dass Bedienstete im sogenannten B1-Schema schlechter bezahlt werden, als z.B. Sekundar-Stufen II – Lehrer:innen bezogen auf die Lebensverdienstsumme.

 

UG-Novelle – der Weg in die Katastrophe

 

Auch wenn die Entwicklung zu den Gehältern sehr unerfreulich ist, so sind die Entwicklungen bedingt durch die Novelle des §109 nur mit dem Begriff „Katastrophe“ zu bezeichnen. Damit es ganz klar gesagt wird: Die Intention des Ministeriums bzw. „der Politik“ war eine Steigerung der unbefristeten Anstellungen an den Universitäten. Die gesetzlichen Vorgaben des neuen Regelwerks für den Zeitraum von Befristungen ohne Möglichkeit eines Neustarts dieses Regelwerks an ein und derselben UNI nach einer Unterbrechung waren zur Verhinderung von lebenslangen prekären Anstellungsverhältnissen gedacht. Wenn das beabsichtigt war/ist – was ich dem Gesetzgeber sogar glaube –, dann wurde dieser Plan aber völlig inkonsequent – wenn nicht sogar feig – umgesetzt. Denn im Gesetz gibt es keinen „Zwang“ oder Anreiz für den Dienstgeber, ein lange andauerndes und befristetes Dienstverhältnis in ein unbefristetes Dienstverhältnis zu überführen.

Die Kurzsichtigkeit bzw. die Unkenntnis des Gesetzgebers betreffend die Gegebenheiten an den Universitäten zeigen sich aber auch an der Gestaltung der Übergangsbestimmungen. Die Infoveranstaltung des BRWUP am 17. Dezember.2021 hat uns das Problem der plötzlichen Arbeitslosigkeit für viele Kolleg:innen überdeutlich gezeigt. Natürlich wird niemand aus Altverträgen hinausgekündigt, aber da Anstellungen rückwirkend gerechnet werden, woran der Gesetzgeber in der Tragweite nicht dachte, können z.B. bereits genehmigte FWF-Projekte an der jeweiligen Stammuniversität nicht durchgeführt werden bzw. längst besprochene Anstellungen nicht umgesetzt werden.

Daher gilt:

  1. Es gibt in der Regel niemanden, der/die ein Projekt leitet oder in einem Projekt angestellt ist und daneben nicht unterrichtet, daher ist die die Regel: „vier Jahre Projektanstellung in der Vergangenheit zählt nicht“, nur ganz selten relevant.
  2. Die Bestimmung, dass vier Jahre einer Prädoc-Anstellung für eine Anstellungskette nicht zählen, ist auch in vielen Fällen völlig sinnlos, da Prädocs vielfach über die verpflichtende Lehre hinausgehend unterricht(et)en. (Freilich betrifft dies nicht die Prädocs mit Projektanstellungen, die gar keine Lehrverpflichtung haben.)

Es gilt daher: jeder Lektor:innen-Vertrag, der irgendwann seit 2004 ausgestellt wurde bzw. der noch ausgestellt wird, ist relevant für die Berechnung der Anstellungsgrenze für Anstellungen als wissenschaftliches Personal oder allgemeines Personal. Das gilt jedoch nicht für Anstellungen als Lektor:in, denn für zukünftige Anstellungen als Lektor:in wird nichts rückwirkend gerechnet. Hier gilt, dass mit 1. Jänner 2022 die Anzahl der bereits erbrachten Lehraufträge auf Null gestellt wird und dann acht Studienjahre unterrichtet werden darf.

Obwohl das Rektorat die Situation der Kolleg:innen bezogen auf die Dauer der Anstellungen zum Zweck der Lehre die nächsten acht Jahre entspannt sehen könnte, dürfen wir trotzdem darauf hinweisen, dass Rektor Engl gegenüber dem Betriebsrat klar gesagt hat, dass es weiterhin Entfristungen geben muss. Daher können wir allen Kolleg:innen, die mehr als acht Jahre schon Lektorate hatten, mindestens vier Stunden pro Semester unterrichten und ein Doktorat vorweisen können (Ausnahme: Sprachlehre – da gilt auch ein Diplom) die Empfehlung geben, sich mit ihren zuständigen SPLs in Verbindung zu setzen und eine baldige Entfristung in die Wege zu leiten.

Was soll nun bezogen auf erfolgreiche Projektwerber:innen geschehen, die ihre Grenzen der Befristung bald erreichen oder schon erreicht haben? Die Idee des Gesetzgebers ist ganz klar die Entfristung der Kolleg:innen. Dazu muss man auch sagen, dass die betroffenen Kolleg:innen die Vorgaben einer Qualifizierungsvereinbarung für Tenure-Track-Stellen erfüllt haben sofern sie eine solche Stelle hätten, denn sie haben ja Projekt eingeworben und die entsprechende wissenschaftliche Kompetenz durch die erfolgreiche (mehrfache) Projekteinwerbung bewiesen. Es ist also offensichtlich, dass die Rektorate Kolleg:innen eine dauerhafte Anstellung verweigern, die klar die Vorgaben für eine dauerhafte Anstellung erfüllt würden.

Und darum werden österreichische Universitäten in ihrer Gesamtheit NIE unter den Top-100 in irgendwelchen Rankings landen, da die Rektorate auf Möglichkeiten der Verbesserung in den Rankings einfach locker verzichten. Eigentlich ist diese Haltung der Rektorate irritierend wie auch das diesbezügliche Verhalten der Politik – da man auf den effizienten Einsatz von Steuermitteln verzichtet.

Als Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal der Universität Wien, suchen wir das Gespräch mit der „Politik“. Es muss in den Leistungsvereinbarungen mehr als nur „kleine“ finanzielle Anreize für die Rektorate bei der dauerhaften Anstellung des „eigenen“ befristeten Personals geben. Leider ist es eine Tatsache, dass sich ohne massiven Eingriff in die universitäre Autonomie am Prekariat in Wissenschaft und Lehre nichts ändern wird.

 

Implementierung von HR4U

 

Es ist zwar erfreulich, dass durch die erfolgreiche Implementierung von HR4U jetzt wohl wieder mehr Kapazitäten der Personalabteilung für das Alltagsgeschäft (inklusive telefonische Erreichbarkeit) frei werden, das neue Personalverwaltungsprogramm hat leider die praktischen Bedürfnisse an den Instituten nur suboptimal berücksichtigt. Nach den uns bislang zugegangenen Beschwerden stellt es z.B. ein Problem dar, dass es für die Vorständ:innen keine Möglichkeit gibt, im System eine Vorprüfung der jeweils konkreten Urlaubsvereinbarung zwischen Antragsteller*in und unmittelbarer Führungskraft vorzunehmen, sodass doch wieder hin- und her gemailt werden muss. Außerdem wird kritisiert, dass es für die Vorständ:innen nicht möglich ist, irgendeine Verständigung im System beauftragen können (wenn er/sie das möchte), wenn zu Anträge in der Inbox zwecks Bewilligung eingegangen sind. Wir werden weitere Beschwerden aus der Praxis sammeln und hoffen, dass diese auch in weiterer Folge Berücksichtigung finden. Das neue Personalverwaltungsprozedere wird uns hoffentlich das Leben erleichtern, v.a. aber die mit Verwaltungsaufgaben belasteten Wissenschaftler:innen, damit uns wieder etwas mehr Zeit für Forschung und Lehre bleibt  …

 

Covid-19

 

Leider sind Universitätsbedienstete keine „Tourismusbetriebe“ und so gibt es auch am Beginn des dritten Jahres der Pandemie keine finanzielle Unterstützung für die Kolleg:innen, die durch eigene finanzielle Aufwendungen den Betrieb am Laufen halten. Das liegt wohl auch daran, dass noch immer der Glaube vorherrscht, dass Universitäsleher:innen dauerhafte Verträge haben, die ihnen ein gewisses Maß an Sicherheit geben – aber das gilt halt gerade mal für 30% der Bediensteten. Wir hoffen, dass unsere Universität anderen Universitäten folgt und ebenfalls als Ausgleich für den schlechten Gehaltsabschluss den Kolleg:innen endlich eine Corona-Prämie zukommen lässt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl Reiter und das Team der Betriebsrät:innen

Impressum
Betriebsrat für das Wissenschaftliche Personal der Universität Wien | Universitätsring 1, 1010 Wien | brwup.univie.ac.at
Datenschutz